Das beschlossene Forderungssicherungsgesetz hat zum Ziel, dass Handwerker schneller und sicherer an ihr Geld kommen sollen. Weiter ist erklärtes Ziel des Gesetzgebers mit diesem Gesetz, die bei Handwerkern fatalen Folgen von Zahlungsausfällen zu verringern.
Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes im Überblick:
- Schnellere Abschlagszahlungen
Nunmehr sollen Abschlagzahlungen durch den Unternehmer schon dann gefordert werden können, wenn dass Werk noch nicht vollständig errichtet ist.
- Durchgriffsfälligkeit / Stärkung des Subunternehmers
Der Subunternehmer kann seinen Zahlungsanspruch (Werklohnanspruch) nunmehr leichter realisieren. Er kann seine Forderung gegenüber seinem dem Generalübernehmer/Bauträger nunmehr auch dann einfordern, wenn das gesamte Werk Gesamtwerk durch den Auftraggeber/Bauherr des Generalübernehmers/Bauträger abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Zahlung durch den Generalübernehmer/Bauträger gegenüber dem Subunternehmer nicht mehr verschleppt werden kann. Keine Fertigstellungsbescheinigung erforderlich.
Die sogenannte Fertigstellungsbescheinigung fällt weg.
- Gesenkter Druckzuschlag
Der Betrag, den der Auftraggeber bisher über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten durfte, wurde auf nur noch „im Regelfall“ das Doppelte, anstatt wie früher, das Dreifache, festgesetzt.
- Bauhandwerkersicherung bzw. Sicherheitsleistung einklagbar
Dem Bauhandwerker erhält einen einklagbaren Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seinen Anspruch auf Werklohn.