YouTube-Framing wird dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt

Der Bundesgerichtshof (BGH) will den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg darüber entscheiden lassen, ob das Einbetten von YouTube-Videos auf Facebook und anderen Websites gegen Urheberrechte verstößt.

Mitte April 2013 hatte sich der BGH mit der Frage beschäftigt, ob das Einbetten von Videolinks aus YouTube und anderen Videowebsites auf Facebook eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnte, wenn das Einbinden der Videos – auch Framing genannt – ohne Zustimmung des Urhebers erfolgt. Der BGH hat nun bekannt gegeben, dass es diese Frage an den Europäischen Gerichtshof  (EuGH) weitergibt. Der BGH wird in einem aktuellen Prozess daher erst ein Urteil fällen, nachdem der EuGH eine Vorabentscheidung vorgelegt hat, was etwa ein Jahr lang dauern könnte.

Im betreffenden Fall hatte der Kläger ein Video auf YouTube hochgeladen, das vom Beklagten auf dessen Seite und ohne Zustimmung des Klägers eingebunden worden war. Strittig ist nun die Frage, ob durch diese Tätigkeit, also das YouTube-Framing, gegen die Urheberrechte des Klägers verstoßen wurde. Der BGH erklärte, dass es auf Grund der derzeitigen Gesetze keine Rechtsverletzung sähe, allerdings das Einbetten von Videos auch über das normale und erlaubte Verlinken hinausgehe. In dem derzeitigen Urheberrecht sei das Einbetten von Videos nicht berücksichtigt und dieses Recht könne nur vom EuGH geändert werden.