Nachdem in der Vergangenheit vereinzelt Richterinnen und Richter, die sich der Mühe unterzogen den ihnen zur Entscheidung vorgelegte Sachverhalt einer kritischen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung zu unterziehen, Zweifel am Beweiswert von sog. IP-Adressen geäußtert haben, hat nunmehr das OLG Köln (Oberlandesgericht) ebenfalls Zweifel an der rechtlichen Verwertbarkeit der in Abmahnungen angegebenen IP-Adresse.
Unter dem Aktenzeichen 6 W 5/11 kann der Beschluss des OLG Köln im Internet nachgelesen werden.
Abmahnungen von Anwälten, die aufgrund der ermittelten IP-Adresse Ihnen vorwerfen, Sie hätten einen Rechtsverstoß begangen und müßten daher sowohl Schadenersatz, wie auch Anwaltskosten bezahlen, sollten daher auf diesen Beschluss verwiesen werden.
Allerdings: Lassen Sie sich hierfür anwaltlich vertreten. Diese Kosten bekommen Sie zwar nicht von Ihrer Rechtschutzversicherung erstattet, jedoch ist eine effektive und rechtlich fundierte Abwehr der unberechtigten Forderung auf lange Sicht kostengünstiger.
Ohne anwaltlichen Rat passieren schnell Fehler bei der Formulierung von Briefen in einer solch wichtigen Angelegenheit.
Dies gilt es zu vermeiden.