Erbrecht – Praxistipp:

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer?

Die Höhe des jeweiligen Freibetrags/ der Freibeträge bei der Erbschaftsteuer ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie zum Beispiel dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben und der Steuerklasse.
Es gibt unterschiedliche Freibeträge für Ehepartner, Kinder, Enkel und andere Verwandte.
Wenn Sie also vererben wollen oder geerbt haben, spielt diese Frage gegebenenfalls eine große Rolle. Durch sinnvolle Gestaltung im Vorfeld kann die Erbschaftssteuerlast positiv beeinflusst werden.

Der Freibetrag für

  • Ehegatten beträgt 500.000 €.
  • (Stief)-Kinder und Kinder verstorbener (Stief-)Kinder beträgt 400.000 €.
  • für Enkel beträgt 200.000 €.
  • Eltern und Großeltern beim „Erwerb von Todes wegen“ (Zuordnung zur
    Steuerklasse I) beträgt 100.000 €
  • Eltern und Großeltern bei Schenkungen (Zuordnung Steuerklasse
    II) beträgt 20.000 €.
  • Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern,
    geschiedene Ehegatten beträgt 20.000 €.
  • für alle übrigen Personen beträgt 20.000 €.

Eine Beratung im Vorfeld zur sinnvollen Gestaltung des Nachlasses, ob als Erblasser oder als potenzieller Erbe, kann daher viel Geld sparen und Streit und Konflikte im familiären Erbrecht vermeiden. Vererben und Erben bedarf genauer Überlegung und Beratung.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin beim Fachanwalt für Erbrecht, Rechtsanwalt
Sven Bohnert
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